Ein Datenschutzbeauftragter muss Interessenkonflikte vermeiden. Da ich auch allgemeine EDV-Beratung durchführe, muss ich darauf hinweisen, dass eine gleichzeitige Tätigkeit als Berater und als DSB mit dem Gesetz unvereinbar sind. Ich agiere entweder als Berater oder als DSB.
Wenn ich Sie bei der Implementierung eines internen DSB unterstütze, erfolgt dies im Rahmen eines allgemeinen Beratungsvertrags. Ich selbst nehme die Rolle in diesem Fall nicht wahr.
Das ist auch kein Widerspruch zum skizzierten "gemischten Modell". Dort sind die Rollen klar definiert. Zunächst agiere ich als externer DSB. In dieser Rolle fokussiere ich mich ausschließlich auf die DSB-Rolle. Erst nachdem das System an den desiginierten internen DSB übergeben wurde kann ich wieder Beratungstätigkeiten aufnehmen.
Abgrenzung zu Rechtsberufen
Als Nichtjurist kann, darf und werde ich keine eigenständigen Rechtsdienstleistungen wie z.B. juristische Gutachten erbringen. Das Gesetz über Rechtsdienstleistungen erlaubt jedoch ausdrücklich (§1 Abs. 3 bzw. §3, 2. Fall) Rechtsdienstleistungen in Ausübung der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten auch durch Nichtjuristen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof NRW in 1 AGH 9/19 vom 12.3.2021 eindeutig festgestellt. Höchstrichterlich wurde dies vom BFH in VIII R 27/17 vom 14.01.2020 klargestellt.